MINERALMAHLWERK HAMM  |  MINERALMAHLWERK WESEL

AGB

  • Mineralmahlwerk Hamm GmbH
  • Mineralmahlwerk Wesel GmbH

Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der Mineralmahlwerk Hamm GmbH

(Stand: September 2024)

  1. Geltungsbereich

    1. Unsere vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen („Bedingungen“) gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (jeweils „Besteller“) sowohl für den gegenwärtigen Vertrag als auch als Rahmenvereinbarung für alle künftigen Verträge in laufenden Geschäftsbeziehungen mit Bestellern. Sämtliche Lieferungen und Leistungen einschließlich Neben- und Zusatzleistungen (einheitlich auch „Lieferungen“) erfolgen auf Basis dieser Bedingungen.
    2. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen gelten nicht, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn wir Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt oder Zahlungen vorbehaltlos angenommen haben.
  2. Vertragsschluss

    1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend erklärt, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich.
    2. Bestellungen und sonstige Vertragsangebote des Bestellers können wir innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Bestellungen unwiderruflich. Unsere auf den Abschluss von Verträgen gerichteten Erklärungen (insb. Auftragsbestätigungen) bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis lässt etwaige nachvertraglich formlos geschlossene Vereinbarungen unberührt. Wir bleiben zudem berechtigt, einen Vertragsschluss herbeizuführen, indem wir Lieferungen vorbehaltlos ausführen oder Lieferungen ganz oder teilweise in Rechnung stellen. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss.
    3. Unsere Vertriebsmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
    4. Weicht ein Bestätigungsschreiben des Bestellers von unserer Auftragsbestätigung ab oder erweitert oder beschränkt es diese, wird der Besteller die Abweichungen als solche besonders hervorheben.
  3. Umfang der Lieferungen

    1. Die vereinbarten Bestandteile der Lieferungen sind in der Auftragsbestätigung, einschließlich eventueller Anlagen zu dieser, abschließend aufgeführt und spezifiziert.
    2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Erprobungen, Prüfbescheinigungen, Herstellererklärungen, sonstige Leistungsdaten, Beratungen oder Auskünfte sind nur verbindlich, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, gewähren wir weder eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie noch übernehmen wir eine Haftung für einen bestimmten Verwendungszweck oder eine bestimmte Eignung. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko trägt im Übrigen der Besteller.
    3. Eine Versicherung von Lager oder Rohware für etwaige Schäden erfolgt, auch soweit diese uns zur Vermahlung durch den Besteller oder einem von ihm beauftragten Dritten übergeben wurde, nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers. Dies gilt auch für eine Versicherung der Ladung gegen Transportschäden. Die Kosten gehen jeweils zu Lasten des Bestellers.
    4. Eine Übertragung oder Einräumung von Rechten im Zusammenhang mit den Lieferungen findet nicht statt, soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart. Dies gilt insbesondere für etwaige im Zusammenhang mit den Lieferungen entstehende Arbeitsergebnisse, gewerbliche Schutzrechte, Anmeldungen von gewerblichen Schutzrechten, Erfindungen, Know-how, etwaige dem Urheberrecht unterfallende Rechte, sowie für sämtliche von uns in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Dokumente oder Daten. Soweit dem Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen Rechte eingeräumt werden, sind diese auf den konkret vertraglich vereinbarten Zweck begrenzt.
  4. Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist das Gewicht der Liefergegenstände für deren Preis maßgebend. In den Vertrags-, und Lieferdokumenten angegebene Stückzahlen, Bundzahlen etc. sind insoweit unverbindlich.
    2. Die Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, auf der Basis FCA (unser Werk) (gemäß Incoterms 2020, ausschließlich Abholung, Verpackung, Konservierung, Versicherung, Laborleistungen, Entladung, Fracht, Auslösung, Entsorgung und sonstiger Nebenkosten sowie zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen sind uns zudem sämtliche anfallenden Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige öffentlichen Abgaben vom Besteller zu erstatten.
    3. Sofern nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart, enthält der vereinbarte Preis keine Vergütung für Wartezeiten und sonstige Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, sowie für von den Lieferungen abweichende oder zusätzliche Leistungen. Ein aufgrund besonderer Umstände für uns nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretener, über den üblicherweise zu erwartenden Aufwand hinausgehender, Mehraufwand ist ebenfalls nicht abgegolten. Die Abrechnung der nicht im vereinbarten Preis enthaltenen Kosten erfolgt separat.
    4. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung und Rechnungserhalt durch den Besteller ohne Abzug in Euro zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei uns maßgeblich. Bankgebühren und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
    5. Soweit uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, aus denen sich eine Zahlungsunfähigkeit oder sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers ergibt und hierdurch unser Zahlungsanspruch unter einem Vertrag gefährdet ist, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Stellt der Besteller keine Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit innerhalb einer angemessenen Frist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unsere sonstigen Rechte bleiben unberührt.
    6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, soweit Gegenansprüche gegenüber uns rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind, oder der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
    7.  Erhöhen sich vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zum vereinbarten Liefertermin – für uns nicht vorhersehbar und  durch uns nicht zu vertreten – die Kosten für die Herstellung und Lieferung der jeweils betroffenen Liefergegenstände (z.B. Rohstoffpreise, Energie-, Lohn-, Verpackungs-, Transport- oder Versicherungskosten) wesentlich, so sind wir nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu einer angemessenen Erhöhung der Preise unter Berücksichtigung der Kostenveränderung und der berechtigten Interessen des Bestellers berechtigt. Eine wesentliche Erhöhung der Kosten für die Herstellung und Lieferung der jeweils betroffenen Liefergegenstände liegt in der Regel vor, wenn sich diese seit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder nach der letzten Preisanpassung bis zum vereinbarten Liefertermin um mehr als 5% erhöht haben.
  5. Lieferungen und Liefertermine

    1. Wir liefern FCA (unser Werk) im Sinne der (Incoterms 2020, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart.
    2. Soweit ausdrücklich schriftlich vereinbart, liefern wir die Liefergegenstände handelsüblich verpackt (z.B. in Big Bags oder Säcken). Eine über den uns bekannten Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z.B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung der Liefergegenstände, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
    3. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen.
    4. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich mit dem Besteller vereinbart ist. Vereinbarte Liefertermine stehen zudem unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Klärung der kaufmännischen und technischen Einzelheiten (insb. Beibringung der erforderlichen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen durch den Besteller) sowie der rechtzeitigen und richtigen Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Bestellers. Unsere Lieferverpflichtungen stehen ferner unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer.
    5. Wir sind berechtigt, die Liefertermine nach billigem Ermessen anzupassen, wenn die in Ziffer 5.4. genannten Voraussetzungen nicht rechtzeitig gegeben sind.
    6. Die vereinbarten Liefertermine gelten mit der Bereitstellung zur Abholung und entsprechender Benachrichtigung von uns an den Besteller als eingehalten. Dies gilt auch, wenn die Lieferungen nicht rechtzeitig versandt werden können, es sei denn, wir haben dies zu vertreten.
    7. Verletzt der Besteller schuldhaft eine Mitwirkungspflicht, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, den hieraus entstandenen Schaden (z.B. Mehraufwendungen) ersetzt zu verlangen.
  6. Verzug

    1. Im Falle des Verzuges mit Lieferungen ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt wie folgt: Der Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen Verzuges ist für jede volle Verspätungswoche auf 0,5% des Netto-Preises der in Verzug befindlichen Lieferung, insgesamt maximal 5% dieses Netto-Preises der im Verzug befindlichen Lieferung begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei einer Haftung aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    2. Wird die Abholung bzw. der Versand der Lieferungen nach Anzeige der Bereitschaft zur Abholung bzw. zum Versand, aus einem Grund, den der Besteller zu vertreten hat, um mehr als vier (4) Wochen verzögert, berechnen  wir dem Besteller ab Ablauf dieses Zeitraums Lagergeld in Höhe unserer jeweils gültigen Lagergeld-Preisliste, die wir dem Besteller auf Wunsch übersenden.
    3. Der Besteller kann wegen Verzögerung der Lieferung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben oder dem Besteller das Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung nicht zumutbar ist. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
    4. Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Lieferung besteht.
    5. Eine Änderung der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  7. Gefahrübergang und Abnahme

    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferungen – Teillieferungen eingeschlossen – geht auf den Besteller über, wenn und soweit wir die Lieferungen am vereinbarten Lieferort zur Abholung bereitgestellt und den Besteller hiervon benachrichtigt haben.
    2. Sollten wir abweichend von Ziffer 5.1. die Liefergegenstände versenden, erfolgt dies – soweit nicht abweichend vereinbart – auf der Basis DAP (von uns benannter Lieferort) gemäß Incoterms 2020; in diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit deren Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werks.
    3. Bei werkvertraglichen Leistungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald sich die Leistung in der Sachherrschaft des Bestellers befindet, spätestens jedoch mit der jeweiligen (Teil-)Abnahme.
    4. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbart, hat der Besteller die Abnahme innerhalb von zwei (2) Wochen nach unserer Anzeige der Bereitschaft zur Abnahme vorzunehmen. Geschieht dies nicht oder nicht vollständig, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen wird. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.
    5. Sofern sich Lieferungen an den Besteller aus Gründen verzögern, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferungen in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem sie ohne die vorgenannten Umstände auf den Besteller übergegangen wäre. Im Falle des Annahmeverzuges durch den Besteller geht die Gefahr im Zeitpunkt des Annahmeverzuges auf den Besteller über.
  8. Güte, Maße und Gewichte

    1. Güte, Maße und Gewichte bestimmen sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN-/EN-Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Handelsübliche Abweichungen bei Güte, Maßen und Gewichten der Lieferungen, berechtigen den Besteller jedoch nicht zu Beanstandungen und Mängelansprüchen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
    2. Die Gewichte der Liefergegenstände werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls oder eine andere geeignete Dokumentation. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Lieferung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei Säcken erfolgt die Verwiegung brutto für netto. Die Verwiegungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Unsere Messergebnisse können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen beanstandet werden.
    3. Handelsüblicher Abrieb von Kugeln und Panzerung oder der sonst zur Anwendung kommenden Mahlkörper und Auskleidungen gilt nicht als Verunreinigung und berechtigt nicht zu Beanstandungen der Liefergegenstände und Mängelansprüchen.
  9. Lohnvermahlung

    1. Sofern eine Vermahlung von Mahlgut vereinbart wird, das nicht von uns bezogen wird („Lohnvermahlung“), hat der Besteller das Mahlgut auf seine Kosten rechtzeitig und in der vereinbarten Menge in unserem Werk anzuliefern.
    2. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Mahlguts und die jeweils aktuellen Sicherheitsinformationen rechtzeitig vor der Ausführung der Lohnvermahlung mitzuteilen. Soweit keine Fertigungsvorgaben mit dem Käufer vereinbart worden sind, führen wir die Lohnvermahlung entsprechend unserer Fertigungsvorgaben nach billigem Ermessen aus.
    3. Das Mahlgut hat bei der Übergabe an uns die vereinbarte Beschaffenheit aufzuweisen und muss frei von Mängeln (insb. frei von Fremdkörpern, Metalleinschlüssen und anderen Verunreinigungen) und zur Vermahlung in unseren Anlagen geeignet sein. Wir behalten uns die Geltendmachung von Mehrkosten vor, soweit das Mahlgut nicht vertragsgemäß angeliefert wird.
    4. Der Preis für die Lohnvermahlung umfasst – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – die Kosten ab Eingang der Rohware frei gekippt in unserem Werk bis frei Lkw verladen. Einlagerungskosten werden separat berechnet. Bei Eingang in nicht kippfähigen Wagen werden zudem Entladekosten sowie die Kosten der Entsorgung der Verpackung separat berechnet.
    5. Bei durch den Besteller oder von ihm beauftragten Dritten angeliefertem Mahlgut kann aus dem angelieferten Gewicht kein Recht auf die Lieferung entsprechender Mengen Fertiggut hergeleitet werden. Der Besteller muss neben dem Trocknungsverlust mit dem handelsüblichen Mahlverlust rechnen. Der Preis für eine Lohnvermahlung bestimmt sich nach dem Gewicht des Mahlguts vor der Lohnvermahlung und nicht nach dem Gewicht des Fertigguts.
    6. Alle Schrotte und Mineralrückstände, die bei der Lohnvermahlung entstehen, werden – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – durch uns auf Kosten des Bestellers entsorgt.
    7. Der Besteller ist spätestens vor Verarbeitung oder Weiterversand zur Prüfung der Lieferungen auf deren Vertragsgemäßheit verpflichtet. Für das Ausland bestimmte Lieferungen sind bereits vor der Verladung ab Werk durch den Besteller entsprechend zu prüfen. Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt. Für Kauf- und Werklieferungsverträge gilt statt Ziffer 9.7 ausschließlich Ziffer 11.2.
    8. Zur Sicherung unserer Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag über die Lohnvermahlung mit dem Besteller steht uns ab Übergabe des betreffenden Mahlguts des Bestellers an ebendiesem ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aufgrund früher erbrachter Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem jeweiligen Vertrag über die Lohnvermahlung in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit sie unbestritten sind.
    9. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, lagern wir das Mahlgut für den Besteller drei (3) Monate kostenfrei. Nach Ablauf dieses Zeitraums, können wir dem Besteller für die weitere Lagerung des Mahlguts Lagerkosten gemäß unserer jeweils aktuellen Lagergeld-Preisliste berechnen, die wir dem Besteller auf Wunsch übersenden.
    10. Das für eine Lohnvermahlung vom Besteller bei uns angelieferte Mahlgut ist – auch während dessen Lagerung und Lohnvermahlung in unserem Werk – vom Besteller auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zum Neuwert zu versichern.
  10. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Gegenstände der Lieferungen („Vorbehaltsware“) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus dem jeweiligen Vertrag zustehenden Ansprüche.
    2. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutze unseres Eigentumsvorbehaltes erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt uns der Besteller mit Vertragsschluss, auf Kosten des Bestellers eine etwaige erforderliche Eintragung oder Vormerkung unseres Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern vorzunehmen und alle sonstigen nach dem anwendbaren Sachenrecht notwendigen Formalitäten zu erfüllen. Soweit die am Erfüllungsort geltende Rechtsordnung unseren Eigentumsvorbehalt nicht anerkennt, verpflichtet sich der Besteller, an der Begründung eines vergleichbaren Sicherungsrechts an der Vorbehaltsware mitzuwirken.
    3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets unentgeltlich für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB vorgenommen. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sie gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Vorbehaltseigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns auf. Unsere hiernach entstehenden (Mit-)Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
    4. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt von anderen Sachen des Bestellers oder Dritter zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen sowie sie pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand zu halten und zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zum Neuwert zu versichern. Notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware führt der Besteller auf eigene Kosten und Gefahr aus. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen sicherungshalber an uns ab.
    5. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Der Besteller tritt uns sicherungshalber bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehen. Zur Einziehung der Forderung wird der Besteller hiermit ermächtigt. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, tritt nach erfolgter Saldierung der Kontokorrent-Forderung an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten wird. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 10.3. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des entsprechenden Weiterveräußerungswertes dieser Miteigentumsanteile.
    6. Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zur Veräußerung der Vorbehaltsware und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, falls der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt oder falls nach dem Abschluss des Vertrages eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Umstände des Bestellers erkennbar wird, die eine Forderung unsererseits gefährdet. Im Fall einer Einstellung der Zahlungen durch den Besteller oder eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers entfallen die Ermächtigungen zur Veräußerung der Vorbehaltsware und die Einziehungsermächtigung automatisch. In diesem Fall sind wir ferner unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zu untersagen. Zudem sind wir – ebenso wie bei einem Widerruf der Einziehungsermächtigung – berechtigt von dem Besteller zu verlangen, dass er unverzüglich Mitteilung über die übertragenen Forderungen macht und deren Schuldner nennt, jegliche zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Informationen bereitstellt, die entsprechenden Unterlagen herausgibt und die Schuldner über die Übertragung informiert.
    7. Nach dem Widerruf bzw. Wegfall der Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen eingehende, abgetretene Außenstände sind durch den Besteller sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln, wobei die Zahlungen uns eindeutig zuordenbar sein müssen.
    8. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Dienstvertrags verwendet, so wird die Forderung des Bestellers aus dem Werk- oder Dienstvertrag im gleichen Umfang an uns abgetreten, wie es in Ziffern 10.3., 10.5. bestimmt ist.
    9. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
    10. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich. Machen wir unsere Eigentumsvorbehaltsrechte geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt stets nur sicherheitshalber; allein hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn wir Herausgabe der Vorbehaltsware wegen Zahlungsverzugs verlangen. Der Besteller ermächtigt uns bereits jetzt, seinen Betrieb zu diesem Zweck zu betreten, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Forderung abzüglich entstehender Kosten zu verwerten.
    11. Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben.
  11. Sachmängel

    1. Die Lieferungen sind vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (bei Rechtsmängeln im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs) den vertraglich vereinbarten Spezifikationen („Spezifikationen“) entsprechen. Entsprechen die Lieferungen den Spezifikationen, sind sie auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie nicht den sonstigen objektiven Anforderungen oder etwaigen Proben oder Mustern entsprechen.
    2. Der Besteller ist bei einem Kauf- oder Werklieferungsvertrag zu einer sorgfältigen Untersuchung der Lieferungen unverzüglich nach der Ablieferung verpflichtet, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen, d.h. erkennbare Sachmängel sind unverzüglich, spätestens aber fünf (5) Tage nach Ablieferung, verdeckte Sachmängel sind unverzüglich, spätestens aber fünf (5) Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt. Unsere Messergebnisse können jedoch nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen beanstandet werden.
    3. Im Fall eines Sachmangels ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung, soweit der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Bei der Neulieferung nehmen wir entweder die ursprünglich gelieferte Ware auf unsere Kosten zurück oder der Besteller hat auf unsere Aufforderung die ursprünglich gelieferte Ware auf unsere Kosten zurückzusenden oder zu entsorgen, soweit nicht die Rücksendung und/oder Entsorgung für den Besteller mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist. Auch im Fall des Verkäuferregresses ist der Besteller abweichend von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb der dem Besteller von seinem Käufer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Besteller und seinem Käufer entbehrlich ist, so dass der Besteller uns keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kann.
    4. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Nacherfüllungsort der ursprüngliche Lieferort.
    5. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller – unbeschadet sonstiger Rechte – unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Etwaige gesetzliche Selbstvornahmerechte des Bestellers bleiben unberührt.
    6. Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Sachmangels vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.
    7. Mängelrechte und -ansprüche bestehen nicht, wenn und soweit die Brauchbarkeit der betroffenen Lieferung nur unerheblich beeinträchtigt ist, bei nur unerheblichen Abweichungen der Lieferungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung und Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, oder die sonst aufgrund besonderer äußerer Einflüsse auf die Lieferung entstehen, mit denen wir nicht rechnen mussten.
    8. Der Besteller hat die Kosten der Mangelermittlung zu tragen, soweit kein Mangel vorliegt und der Besteller dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat.
    9. Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadens- oder Aufwendungsersatz richtet sich nach Ziffer 12.
  12. Schadensersatz und Aufwendungsersatz

    1.  Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers („Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
    2. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht im Fall von
      • a)            Aufwendungsersatzansprüchen nach den §§ 439 Abs. 2, Abs. 3 und 445a Abs. 1 BGB;
      • b)            Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
      • c)            einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzes;
      • d)            einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
      • e)            der Übernahme einer Garantie oder wegen Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden (§ 444 BGB);
      • f)             einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
    3. Soweit unsere Haftung nach dieser Ziffer 12 begrenzt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Organe und gesetzlichen Vertreter.
    4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    5. Im Fall von Verzögerungsschäden gilt Ziffer 6 vorrangig gegenüber dieser Ziffer 12.
  13. Verjährung

    1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels (Nacherfüllung, Schadensersatz statt oder neben der Leistung, Aufwendungsersatzansprüche) beträgt ein (1) Jahr.
    2. Abweichend davon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist
      • a)            in Bezug auf sämtliche Ansprüche des Bestellers im Fall von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter, die zur Herausgabe der Sache berechtigen), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und -sachen), § 445b BGB (Rückgriffsansprüche im Lieferantenregress), § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke) oder im Fall eines arglistigen Verschweigens des Mangels durch uns; und
      • b)            im Fall von Schadensersatzansprüchen zusätzlich: bei einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei grob fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen.
    3. Die Ablaufhemmung nach § 445b Abs. 2 BGB endet spätestens fünf (5) Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ware dem Besteller abgeliefert haben.
    4. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen werden von uns grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir es gegenüber dem Besteller ausdrücklich erklären. Mit Ausnahme eines ausdrücklich erklärten Anerkenntnisses beginnt mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung keine neue Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Bestimmungen über Hemmung, Neubeginn und Unterbrechung bleiben unberührt.
    5. Für sonstige Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf Mängel der Lieferungen zurückzuführen sind, wird die regelmäßige Verjährungsfrist auf zwei (2) Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche entsprechend Ziffer 12.2.
  14. Höhere Gewalt

    1. Ist die Durchführung eines Vertrages durch höhere Gewalt („Höhere Gewalt“), d.h. von den Parteien des Vertrages nicht zu vertretende und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbare Umstände beeinträchtigt, insbesondere wegen Teil- oder Generalmobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, kriegerischer oder kriegsähnlicher Handlungen oder Zustände, unmittelbarer Kriegsgefahr, staatlicher Interventionen oder Steuerungen im Rahmen der Kriegswirtschaft, währungs- und handelspolitischer Maßnahmen oder sonstiger hoheitlicher Maßnahmen, behördlicher oder politischer Willkürakte, Aufruhr, Terrorismus, Naturkatastrophen, Unfällen, Arbeitskämpfen, Epidemien, Pandemien, wesentlicher Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), erheblicher Behinderungen der Verkehrswege oder sonstiger ungewöhnlicher Verzögerungen des Transports jeweils von nicht nur kurzfristiger Dauer, so sind die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien suspendiert und verlängern sich die zur Durchführung der Lieferungen vorgesehenen Fristen und Termine entsprechend, gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, einem Zulieferer oder Subunternehmer auftreten.
    2. Das Ereignis Höhere Gewalt ist der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen. Die Parteien werden in einem solchen Fall über eine angemessene Vertragsanpassung (auch unter Berücksichtigung der kommerziellen Inhalte) verhandeln. Soweit eine solche Vertragsanpassung nicht erreicht werden kann, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, frühestens jedoch drei (3) Monate nach Beginn der Höheren Gewalt. Gesetzliche oder in diesen Bedingungen geregelte Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
  15. Exportkontrolle

    1. Die Vertragserfüllung durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
    2. Der Besteller hat bei Verkauf und Weitergabe der von uns erbrachten Lieferungen an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten. Ein Verkauf/ eine Weitergabe (unmittelbar oder mittelbar) an oder zur Verwendung in Länder/ Regionen, gegen welche sich aus den anwendbaren Vorschriften des (Re-)Exportkontrollrechts (insbesondere Deutschlands, der EU und/ oder der U.S.A.) ein Embargo ergibt, ist nicht gestattet, es sei denn, es erfolgt eine vorherige schriftliche Freigabe durch uns.
    3. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Besteller uns nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns erbrachten Lieferungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.
    4. Der Besteller hat uns von allen Ansprüchen, die gegen uns von Behörden oder sonstigen Dritten wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, freizustellen, es sei denn, der Besteller hat diese nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.
    5. Bei einem Verstoß des Bestellers gegen die in dieser Ziffer 15. geregelten Verpflichtungen haben wir das Recht entweder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
  16. Business Partner Code of Conduct

    1. Der Besteller ist verpflichtet, alle Anforderungen des Business Partner Code of Conduct der CREMER Holding GmbH & Co. KG („BPCOC“) in vollem Umfang zu erfüllen. Der BPCOC ist abrufbar unter www.cremer.de/de/news/downloadcenter.html (dort unter „Allgemeine Geschäftsbedingungen“). Gerne senden wir Ihnen den BPCOC auf Anfrage auch zu.
  17. Vertraulichkeit

    1. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Informationen, insbesondere Know-how und Betriebsgeheimnisse, die er von uns erlangt und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen sich aus den Umständen ergibt, dass sie vertraulich sind („Vertrauliche Informationen“), unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind, gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Der Besteller ist insbesondere nicht befugt, die Vertraulichen Informationen ohne unsere vorherige Zustimmung Dritten offen zu legen oder zugänglich zu machen. Die Vertraulichen Informationen sind nur für die Zwecke des Vertrages zu nutzen. Mitarbeiter des Bestellers und sonstige Personen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages Zugang zu den Vertraulichen Informationen erhalten, wird der Besteller entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.
    2. Von der Verpflichtung in Ziffer 16.1. ausgenommen sind Informationen, soweit sie
      • a)            dem Besteller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden,
      • b)            im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits allgemein bekannt sind oder später allgemein bekannt werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht,
      • c)            vom Besteller ohne Zugriff auf unsere Vertraulichen Informationen selbstständig entwickelt wurden, oder
      • d)            sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.
    3. Die Verpflichtungen dieser Ziffer 16. bleiben auch über das Ende des Vertrages und der Geschäftsbeziehung hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag oder die Geschäftsbeziehung beendet wird.
  18. Allgemeine Bestimmungen

    1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abgegeben werden (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen) bedürfen der Schriftform.
    2. Soweit nach diesen Bedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, genügt insoweit die Wahrung der Textform i.S.d. § 126b BGB (dauerhafter Datenträger wie Telefax, E-Mail, Brief).
    3. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
  19. Gerichtsstand und anwendbares Recht

    1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers oder an einem sonstigen zuständigen Gericht zu erheben.
    2. Diese Bedingungen sowie das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).

Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der Mineralmahlwerk Wesel GmbH

(Stand: September 2024)

  1. Geltungsbereich

    1. Unsere vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen („Bedingungen“) gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (jeweils „Besteller“) sowohl für den gegenwärtigen Vertrag als auch als Rahmenvereinbarung für alle künftigen Verträge in laufenden Geschäftsbeziehungen mit Bestellern. Sämtliche Lieferungen und Leistungen einschließlich Neben- und Zusatzleistungen (einheitlich auch „Lieferungen“) erfolgen auf Basis dieser Bedingungen.
    2. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen gelten nicht, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn wir Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt oder Zahlungen vorbehaltlos angenommen haben.
  2. Vertragsschluss

    1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend erklärt, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich.
    2. Bestellungen und sonstige Vertragsangebote des Bestellers können wir innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Bestellungen unwiderruflich. Unsere auf den Abschluss von Verträgen gerichteten Erklärungen (insb. Auftragsbestätigungen) bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis lässt etwaige nachvertraglich formlos geschlossene Vereinbarungen unberührt. Wir bleiben zudem berechtigt, einen Vertragsschluss herbeizuführen, indem wir Lieferungen vorbehaltlos ausführen oder Lieferungen ganz oder teilweise in Rechnung stellen. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss.
    3. Unsere Vertriebsmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
    4. Weicht ein Bestätigungsschreiben des Bestellers von unserer Auftragsbestätigung ab oder erweitert oder beschränkt es diese, wird der Besteller die Abweichungen als solche besonders hervorheben.
  3. Umfang der Lieferungen

    1. Die vereinbarten Bestandteile der Lieferungen sind in der Auftragsbestätigung, einschließlich eventueller Anlagen zu dieser, abschließend aufgeführt und spezifiziert.
    2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Erprobungen, Prüfbescheinigungen, Herstellererklärungen, sonstige Leistungsdaten, Beratungen oder Auskünfte sind nur verbindlich, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, gewähren wir weder eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie noch übernehmen wir eine Haftung für einen bestimmten Verwendungszweck oder eine bestimmte Eignung. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko trägt im Übrigen der Besteller.
    3. Eine Versicherung von Lager oder Rohware für etwaige Schäden erfolgt, auch soweit diese uns zur Vermahlung durch den Besteller oder einem von ihm beauftragten Dritten übergeben wurde, nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers. Dies gilt auch für eine Versicherung der Ladung gegen Transportschäden. Die Kosten gehen jeweils zu Lasten des Bestellers.
    4. Eine Übertragung oder Einräumung von Rechten im Zusammenhang mit den Lieferungen findet nicht statt, soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart. Dies gilt insbesondere für etwaige im Zusammenhang mit den Lieferungen entstehende Arbeitsergebnisse, gewerbliche Schutzrechte, Anmeldungen von gewerblichen Schutzrechten, Erfindungen, Know-how, etwaige dem Urheberrecht unterfallende Rechte, sowie für sämtliche von uns in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Dokumente oder Daten. Soweit dem Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen Rechte eingeräumt werden, sind diese auf den konkret vertraglich vereinbarten Zweck begrenzt.
  4. Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist das Gewicht der Liefergegenstände für deren Preis maßgebend. In den Vertrags-, und Lieferdokumenten angegebene Stückzahlen, Bundzahlen etc. sind insoweit unverbindlich.
    2. Die Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, auf der Basis FCA (unser Werk) (gemäß Incoterms 2020, ausschließlich Abholung, Verpackung, Konservierung, Versicherung, Laborleistungen, Entladung, Fracht, Auslösung, Entsorgung und sonstiger Nebenkosten sowie zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen sind uns zudem sämtliche anfallenden Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige öffentlichen Abgaben vom Besteller zu erstatten.
    3. Sofern nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart, enthält der vereinbarte Preis keine Vergütung für Wartezeiten und sonstige Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, sowie für von den Lieferungen abweichende oder zusätzliche Leistungen. Ein aufgrund besonderer Umstände für uns nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretener, über den üblicherweise zu erwartenden Aufwand hinausgehender, Mehraufwand ist ebenfalls nicht abgegolten. Die Abrechnung der nicht im vereinbarten Preis enthaltenen Kosten erfolgt separat.
    4. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung und Rechnungserhalt durch den Besteller ohne Abzug in Euro zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei uns maßgeblich. Bankgebühren und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
    5. Soweit uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, aus denen sich eine Zahlungsunfähigkeit oder sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers ergibt und hierdurch unser Zahlungsanspruch unter einem Vertrag gefährdet ist, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Stellt der Besteller keine Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit innerhalb einer angemessenen Frist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unsere sonstigen Rechte bleiben unberührt.
    6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, soweit Gegenansprüche gegenüber uns rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind, oder der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
    7. Erhöhen sich vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zum vereinbarten Liefertermin – für uns nicht vorhersehbar und durch uns nicht zu vertreten – die Kosten für die Herstellung und Lieferung der jeweils betroffenen Liefergegenstände (z.B. Rohstoff-preise, Energie-, Lohn-, Verpackungs-, Transport- oder Versicherungskosten) wesentlich, so sind wir nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu einer angemessenen Erhöhung der Preise unter Berücksichtigung der Kostenveränderung und der berechtigten Interessen des Bestellers berechtigt. Eine wesentliche Erhöhung der Kosten für die Herstellung und Lieferung der jeweils betroffenen Liefergegenstände liegt in der Regel vor, wenn sich diese seit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder nach der letzten Preisanpassung bis zum vereinbarten Liefertermin um mehr als 5% erhöht haben.
  5. Lieferungen und Liefertermine

    1. Wir liefern FCA (unser Werk) im Sinne der (Incoterms 2020, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart.
    2. Soweit ausdrücklich schriftlich vereinbart, liefern wir die Liefergegenstände handelsüblich verpackt (z.B. in Big Bags oder Säcken). Eine über den uns bekannten Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z.B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung der Liefergegenstände, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
    3. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen.
    4. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich mit dem Besteller vereinbart ist. Vereinbarte Liefertermine stehen zudem unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Klärung der kaufmännischen und technischen Einzelheiten (insb. Beibringung der erforderlichen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen durch den Besteller) sowie der rechtzeitigen und richtigen Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Bestellers. Unsere Lieferverpflichtungen stehen ferner unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer.
    5. Wir sind berechtigt, die Liefertermine nach billigem Ermessen anzupassen, wenn die in Ziffer 5.4. genannten Voraussetzungen nicht rechtzeitig gegeben sind.
    6. Die vereinbarten Liefertermine gelten mit der Bereitstellung zur Abholung und entsprechender Benachrichtigung von uns an den Besteller als eingehalten. Dies gilt auch, wenn die Lieferungen nicht rechtzeitig versandt werden können, es sei denn, wir haben dies zu vertreten.
    7. Verletzt der Besteller schuldhaft eine Mitwirkungspflicht, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, den hieraus entstandenen Schaden (z.B. Mehraufwendungen) ersetzt zu verlangen.
  6. Verzug

    1. Im Falle des Verzuges mit Lieferungen ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt wie folgt: Der Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen Verzuges ist für jede volle Verspätungswoche auf 0,5% des Netto-Preises der in Verzug befindlichen Lieferung, insgesamt maximal 5% dieses Netto-Preises der im Verzug befindlichen Lieferung begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei einer Haftung aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    2. Wird die Abholung bzw. der Versand der Lieferungen nach Anzeige der Bereitschaft zur Abholung bzw. zum Versand, aus einem Grund, den der Besteller zu vertreten hat, um mehr als vier (4) Wochen verzögert, berechnen wir dem Besteller ab Ablauf dieses Zeitraums Lagergeld in Höhe unserer jeweils gültigen Lagergeld-Preisliste, die wir dem Besteller auf Wunsch übersenden.
    3. Der Besteller kann wegen Verzögerung der Lieferung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben oder dem Besteller das Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung nicht zumutbar ist. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
    4. Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Lieferung besteht.
    5. Eine Änderung der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  7. Gefahrübergang und Abnahme

    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferungen – Teillieferungen eingeschlossen – geht auf den Besteller über, wenn und soweit wir die Lieferungen am vereinbarten Lieferort zur Abholung bereitgestellt und den Besteller hiervon benachrichtigt haben.
    2. Sollten wir abweichend von Ziffer 5.1. die Liefergegenstände versenden, erfolgt dies – soweit nicht abweichend vereinbart – auf der Basis DAP (von uns benannter Lieferort) gemäß Incoterms 2020; in diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit deren Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werks.
    3. Bei werkvertraglichen Leistungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald sich die Leistung in der Sachherrschaft des Bestellers befindet, spätestens jedoch mit der jeweiligen (Teil-)Abnahme.
    4. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbart, hat der Besteller die Abnahme innerhalb von zwei (2) Wochen nach unserer Anzeige der Bereitschaft zur Abnahme vorzunehmen. Geschieht dies nicht oder nicht vollständig, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen wird. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.
    5. Sofern sich Lieferungen an den Besteller aus Gründen verzögern, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferungen in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem sie ohne die vorgenannten Umstände auf den Besteller übergegangen wäre. Im Falle des Annahmeverzuges durch den Besteller geht die Gefahr im Zeitpunkt des Annahmeverzuges auf den Besteller über.
  8. Güte, Maße und Gewichte

    1. Güte, Maße und Gewichte bestimmen sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN-/EN-Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Handelsübliche Abweichungen bei Güte, Maßen und Gewichten der Lieferungen, berechtigen den Besteller jedoch nicht zu Beanstandungen und Mängelansprüchen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
    2. Die Gewichte der Liefergegenstände werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls oder eine andere geeignete Dokumentation. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Lieferung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei Säcken erfolgt die Verwiegung brutto für netto. Die Verwiegungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Unsere Messergebnisse können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen beanstandet werden.
    3. Handelsüblicher Abrieb von Kugeln und Panzerung oder der sonst zur Anwendung kommenden Mahlkörper und Auskleidungen gilt nicht als Verunreinigung und berechtigt nicht zu Beanstandungen der Liefergegenstände und Mängelansprüchen.
  9. Lohnvermahlung
    1. Sofern eine Vermahlung von Mahlgut vereinbart wird, das nicht von uns bezogen wird („Lohnvermahlung“), hat der Besteller das Mahlgut auf seine Kosten rechtzeitig und in der vereinbarten Menge in unserem Werk anzuliefern.
    2. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Mahlguts und die jeweils aktuellen Sicherheitsinformationen rechtzeitig vor der Ausführung der Lohnvermahlung mitzuteilen. Soweit keine Fertigungsvorgaben mit dem Käufer vereinbart worden sind, führen wir die Lohnvermahlung entsprechend unserer Fertigungsvorgaben nach billigem Ermessen aus.
    3. Das Mahlgut hat bei der Übergabe an uns die vereinbarte Beschaffenheit aufzuweisen und muss frei von Mängeln (insb. frei von Fremdkörpern, Metalleinschlüssen und anderen Verunreinigungen) und zur Vermahlung in unseren Anlagen geeignet sein. Wir behalten uns die Geltendmachung von Mehrkosten vor, soweit das Mahlgut nicht vertragsgemäß angeliefert wird.
    4. Der Preis für die Lohnvermahlung umfasst – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – die Kosten ab Eingang der Rohware frei gekippt in unserem Werk bis frei Lkw verladen. Einlagerungskosten werden separat berechnet. Bei Eingang in nicht kippfähigen Wagen werden zudem Entladekosten sowie die Kosten der Entsorgung der Verpackung separat berechnet.
    5. Bei durch den Besteller oder von ihm beauftragten Dritten angeliefertem Mahlgut kann aus dem angelieferten Gewicht kein Recht auf die Lieferung entsprechender Mengen Fertiggut hergeleitet werden. Der Besteller muss neben dem Trocknungsverlust mit dem handelsüblichen Mahlverlust rechnen. Der Preis für eine Lohnvermahlung bestimmt sich nach dem Gewicht des Mahlguts vor der Lohnvermahlung und nicht nach dem Gewicht des Fertigguts.
    6. Alle Schrotte und Mineralrückstände, die bei der Lohnvermahlung entstehen, werden – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – durch uns auf Kosten des Bestellers entsorgt.
    7. Der Besteller ist spätestens vor Verarbeitung oder Weiterversand zur Prüfung der Lieferungen auf deren Vertragsgemäßheit verpflichtet. Für das Ausland bestimmte Lieferungen sind bereits vor der Verladung ab Werk durch den Besteller entsprechend zu prüfen. Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt. Für Kauf- und Werklieferungsverträge gilt statt Ziffer 9.7 ausschließlich Ziffer 11.2.
    8. Zur Sicherung unserer Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag über die Lohnvermahlung mit dem Besteller steht uns ab Übergabe des betreffenden Mahlguts des Bestellers an ebendiesem ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aufgrund früher erbrachter Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem jeweiligen Vertrag über die Lohnvermahlung in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit sie unbestritten sind.
    9. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, lagern wir das Mahlgut für den Besteller drei (3) Monate kostenfrei. Nach Ablauf dieses Zeitraums, können wir dem Besteller für die weitere Lagerung des Mahlguts Lagerkosten gemäß unserer jeweils aktuellen Lagergeld-Preisliste berechnen, die wir dem Besteller auf Wunsch übersenden.
    10. Das für eine Lohnvermahlung vom Besteller bei uns angelieferte Mahlgut ist – auch während dessen Lagerung und Lohnvermahlung in unserem Werk – vom Besteller auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zum Neuwert zu versichern.
  10. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Gegenstände der Lieferungen („Vorbehaltsware“) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus dem jeweiligen Vertrag zustehenden Ansprüche.
    2. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutze unseres Eigentumsvorbehaltes erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt uns der Besteller mit Vertragsschluss, auf Kosten des Bestellers eine etwaige erforderliche Eintragung oder Vormerkung unseres Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern vorzunehmen und alle sonstigen nach dem anwendbaren Sachenrecht notwendigen Formalitäten zu erfüllen. Soweit die am Erfüllungsort geltende Rechtsordnung unseren Eigentumsvorbehalt nicht anerkennt, verpflichtet sich der Besteller, an der Begründung eines vergleichbaren Sicherungsrechts an der Vorbehaltsware mitzuwirken.
    3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets unentgeltlich für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB vorgenommen. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sie gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Vorbehaltseigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns auf. Unsere hiernach entstehenden (Mit-)Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
    4. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt von anderen Sachen des Bestellers oder Dritter zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen sowie sie pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand zu halten und zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zum Neuwert zu versichern. Notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware führt der Besteller auf eigene Kosten und Gefahr aus. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen sicherungshalber an uns ab.
    5. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Der Besteller tritt uns sicherungshalber bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehen. Zur Einziehung der Forderung wird der Besteller hiermit ermächtigt. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, tritt nach erfolgter Saldierung der Kontokorrent-Forderung an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten wird. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 10.3. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des entsprechenden Weiterveräußerungswertes dieser Miteigentumsanteile.
    6. Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zur Veräußerung der Vorbehaltsware und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, falls der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt oder falls nach dem Abschluss des Vertrages eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Umstände des Bestellers erkennbar wird, die eine Forderung unsererseits gefährdet. Im Fall einer Einstellung der Zahlungen durch den Besteller oder eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers entfallen die Ermächtigungen zur Veräußerung der Vorbehaltsware und die Einziehungsermächtigung automatisch. In diesem Fall sind wir ferner unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zu untersagen. Zudem sind wir – ebenso wie bei einem Widerruf der Einziehungsermächtigung – berechtigt von dem Besteller zu verlangen, dass er unverzüglich Mitteilung über die übertragenen Forderungen macht und deren Schuldner nennt, jegliche zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Informationen bereitstellt, die entsprechenden Unterlagen herausgibt und die Schuldner über die Übertragung informiert.
    7. Nach dem Widerruf bzw. Wegfall der Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen eingehende, abgetretene Außenstände sind durch den Besteller sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln, wobei die Zahlungen uns eindeutig zuordenbar sein müssen.
    8. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Dienstvertrags verwendet, so wird die Forderung des Bestellers aus dem Werk- oder Dienstvertrag im gleichen Umfang an uns abgetreten, wie es in Ziffern 10.3., 10.5. bestimmt ist.
    9. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
    10. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich. Machen wir unsere Eigentumsvorbehaltsrechte geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt stets nur sicherheitshalber; allein hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn wir Herausgabe der Vorbehaltsware wegen Zahlungsverzugs verlangen. Der Besteller ermächtigt uns bereits jetzt, seinen Betrieb zu diesem Zweck zu betreten, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Forderung abzüglich entstehender Kosten zu verwerten.
    11. Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben.
  11. Sachmängel

    1. Die Lieferungen sind vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (bei Rechtsmängeln im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs) den vertraglich vereinbarten Spezifikationen („Spezifikationen“) entsprechen. Entsprechen die Lieferungen den Spezifikationen, sind sie auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie nicht den sonstigen objektiven Anforderungen oder etwaigen Proben oder Mustern entsprechen.
    2. Der Besteller ist bei einem Kauf- oder Werklieferungsvertrag zu einer sorgfältigen Untersuchung der Lieferungen unverzüglich nach der Ablieferung verpflichtet, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen, d.h. erkennbare Sachmängel sind unverzüglich, spätestens aber fünf (5) Tage nach Ablieferung, verdeckte Sachmängel sind unverzüglich, spätestens aber fünf (5) Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt. Unsere Messergebnisse können jedoch nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen beanstandet werden.
    3. Im Fall eines Sachmangels ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung, soweit der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Bei der Neulieferung nehmen wir entweder die ursprünglich gelieferte Ware auf unsere Kosten zurück oder der Besteller hat auf unsere Aufforderung die ursprünglich gelieferte Ware auf unsere Kosten zurückzusenden oder zu entsorgen, soweit nicht die Rücksendung und/oder Entsorgung für den Besteller mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist. Auch im Fall des Verkäuferregresses ist der Besteller abweichend von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb der dem Besteller von seinem Käufer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Besteller und seinem Käufer entbehrlich ist, so dass der Besteller uns keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kann.
    4. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Nacherfüllungsort der ursprüngliche Lieferort.
    5. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller – unbeschadet sonstiger Rechte – unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Etwaige gesetzliche Selbstvornahmerechte des Bestellers bleiben unberührt.
    6. Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Sachmangels vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.
    7. Mängelrechte und -ansprüche bestehen nicht, wenn und soweit die Brauchbarkeit der betroffenen Lieferung nur unerheblich beeinträchtigt ist, bei nur unerheblichen Abweichungen der Lieferungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung und Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, oder die sonst aufgrund besonderer äußerer Einflüsse auf die Lieferung entstehen, mit denen wir nicht rechnen mussten.
    8. Der Besteller hat die Kosten der Mangelermittlung zu tragen, soweit kein Mangel vorliegt und der Besteller dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat.
    9. Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadens- oder Aufwendungsersatz richtet sich nach Ziffer 12.
  12. Schadensersatz und Aufwendungsersatz

    1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers („Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
    2. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht im Fall von
      • a) Aufwendungsersatzansprüchen nach den §§ 439 Abs. 2, Abs. 3 und 445a Abs. 1 BGB;
      • b) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
      • c) einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzes;
      • d) einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
      • e) der Übernahme einer Garantie oder wegen Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden (§ 444 BGB);
      • f) einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
    3. Soweit unsere Haftung nach dieser Ziffer 12 begrenzt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Organe und gesetzlichen Vertreter.
    4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    5. Im Fall von Verzögerungsschäden gilt Ziffer 6 vorrangig gegenüber dieser Ziffer 12.
  13. Verjährung

    1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels (Nacherfüllung, Schadensersatz statt oder neben der Leistung, Aufwendungsersatzansprüche) beträgt ein (1) Jahr.
    2. Abweichend
      davon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist

      • a) in Bezug auf sämtliche Ansprüche des Bestellers im Fall von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter, die zur Herausgabe der Sache berechtigen), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und -sachen), § 445b BGB
        (Rückgriffsansprüche im Lieferantenregress), § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke) oder im Fall eines arglistigen Verschweigens des Mangels durch uns; und
      • b) im Fall von Schadensersatzansprüchen zusätzlich: bei einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei grob fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen.
    3. Die Ablaufhemmung nach § 445b Abs. 2 BGB endet spätestens fünf (5) Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ware dem Besteller abgeliefert haben.
    4. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen werden von uns grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir es gegenüber dem Besteller ausdrücklich erklären. Mit Ausnahme eines ausdrücklich erklärten Anerkenntnisses beginnt mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung keine neue Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Bestimmungen über Hemmung, Neubeginn und Unterbrechung bleiben unberührt.
    5. Für sonstige Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf Mängel der Lieferungen zurückzuführen sind, wird die regelmäßige Verjährungsfrist auf zwei (2) Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche
      entsprechend Ziffer 12.2.
  14. Höhere Gewalt

    1. Ist die Durchführung eines Vertrages durch höhere Gewalt („Höhere Gewalt“), d.h. von den Parteien des Vertrages nicht zu vertretende und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbare Umstände beeinträchtigt, insbesondere wegen Teil- oder Generalmobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, kriegerischer oder kriegsähnlicher Handlungen oder Zustände, unmittelbarer Kriegsgefahr, staatlicher Interventionen oder Steuerungen im Rahmen der Kriegswirtschaft, währungs- und handelspolitischer Maßnahmen oder sonstiger hoheitlicher Maßnahmen, behördlicher oder politischer Willkürakte, Aufruhr, Terrorismus, Naturkatastrophen, Unfällen, Arbeitskämpfen, Epidemien, Pandemien, wesentlicher Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), erheblicher Behinderungen der Verkehrswege oder sonstiger ungewöhnlicher Verzögerungen des Transports jeweils von nicht nur kurzfristiger
      Dauer, so sind die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien suspendiert und verlängern sich die zur Durchführung der Lieferungen vorgesehenen Fristen und Termine entsprechend, gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, einem Zulieferer oder Subunternehmer auftreten.
    2. Das Ereignis Höhere Gewalt ist der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen. Die Parteien werden in einem solchen Fall über eine angemessene Vertragsanpassung (auch unter Berücksichtigung der kommerziellen Inhalte) verhandeln. Soweit eine solche Vertragsanpassung nicht erreicht werden kann, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, frühestens jedoch drei (3) Monate nach Beginn der Höheren Gewalt. Gesetzliche oder in diesen Bedingungen geregelte Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
  15. Exportkontrolle

    1. Die Vertragserfüllung durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
    2. Der Besteller hat bei Verkauf und Weitergabe der von uns erbrachten Lieferungen an Dritte im In- und Ausland die jeweils an-wendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts
      einzuhalten. Ein Verkauf/ eine Weitergabe (unmittelbar oder mittelbar) an oder zur Verwendung in Länder/ Regionen, gegen welche sich aus den anwendbaren Vorschriften des (Re-)Exportkontrollrechts (insbesondere Deutschlands, der EU und/ oder der U.S.A.) ein Embargo ergibt, ist nicht gestattet, es sei denn, es erfolgt eine vorherige schriftliche Freigabe durch uns.
    3. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Besteller uns nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns erbrachten Lieferungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.
    4. Der Besteller hat uns von allen Ansprüchen, die gegen uns von Behörden oder sonstigen Dritten wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, freizustellen, es sei denn, der Besteller hat diese nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.
    5. Bei einem Verstoß des Bestellers gegen die in dieser Ziffer 15. geregelten Verpflichtungen haben wir das Recht entweder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben
      hiervon unberührt.
  16. Business Partner Code of Conduct

    Der Besteller ist verpflichtet, alle Anforderungen des Business Partner Code of Conduct der CREMER Holding GmbH & Co. KG („BPCOC“) in vollem Umfang zu erfüllen. Der BPCOC ist abrufbar unter www.cremer.de/de/news/downloadcenter.html (dort unter „Allgemeine Geschäftsbedingungen“). Gerne senden wir Ihnen den BPCOC auf Anfrage auch zu.

  17. Vertraulichkeit

    1. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Informationen, insbesondere Know-how und Betriebsgeheimnisse, die er von uns erlangt und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen sich aus den Umständen ergibt, dass sie vertraulich sind („Vertrauliche Informationen“), unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind, gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Der Besteller ist insbesondere nicht befugt, die Vertraulichen Informationen ohne unsere vorherige Zustimmung Dritten offen zu legen oder zugänglich zu machen. Die Vertraulichen Informationen sind nur für die Zwecke des Vertrages zu nutzen. Mitarbeiter des Bestellers und sonstige Personen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages Zugang zu den Vertraulichen Informationen erhalten, wird der Besteller entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.
    2. Von der Verpflichtung in Ziffer 16.1. ausgenommen sind Informationen, soweit sie
      • a) dem Besteller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden,
      • b) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits allgemein bekannt sind oder später allgemein bekannt werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht,
      • c) vom Besteller ohne Zugriff auf unsere Vertraulichen Informationen selbstständig entwickelt wurden, oder
      • d) sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.
    3. Die Verpflichtungen dieser Ziffer 16. bleiben auch über das Ende des Vertrages und der Geschäftsbeziehung hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag oder die Geschäftsbeziehung beendet wird.
  18. Allgemeine Bestimmungen

    1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abgegeben werden (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen) bedürfen der Schriftform.
    2. Soweit nach diesen Bedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, genügt insoweit die Wahrung der Textform i.S.d. § 126b BGB (dauerhafter Datenträger wie Telefax, E-Mail, Brief).
    3. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
  19. Gerichtsstand und anwendbares Recht

    1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers oder an einem sonstigen zuständigen Gericht zu erheben.
    2. Diese Bedingungen sowie das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).

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